Haftungsausschluss für Arbeitgeber gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten
Kommt ein Arbeitnehmer zu Schaden, weil der Arbeitgeber gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hat, begründet dies nicht automatisch eine Schadenersatzpflicht. Nach einem Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts setzt die Haftung doppelten Vorsatz voraus – also auch Vorsatz in Bezug auf die herbeigeführten Verletzungen.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer sollte auf Weisung seines Arbeitgebers gemeinsam mit einem Kollegen ein Schwerlastregal in einer Lagerhalle abbauen. Als der Kollege den Raum verlassen hatte, begann der Arbeitnehmer ohne weitere Sicherungsmaßnahmen mit dem Abbau. Dabei stürzte er aus rund drei Metern Höhe und erlitt eine irreversible Querschnittslähmung infolge einer Rückenmarksschädigung. Wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften verhängte das Landesamt für Verbraucherschutz gegen den Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro. Der Arbeitnehmer verklagte das Unternehmen auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro.
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