Urteil
/ 11. Dezember 2025

Anforderungen an Betriebsübergang sind strikt

Im Zuge eines Betriebsübergangs sind die Beschäftigten vor Kündigungen geschützt. Das ArbG Herford stellte unlängst klar, dass die bloße Mitnahme einzelner Gegenstände, die Verwertung der Marke oder eine Adressänderung nicht automatisch einen Betriebsübergang begründen.

Worum geht es?

Eine seit 2011 als Auftragssachbearbeiterin für einen Küchenhersteller tätige Arbeitnehmerin ist zugleich Vorsitzende des Betriebsrats. Am 31.03.2025 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, ein Interessenausgleich mit Namensliste sowie ein Insolvenzsozialplan vereinbart, und noch am selben Tag wurden Kündigungen ausgesprochen. Am 12.05.2025 meldete der Arbeitgeber Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht, wodurch keine Gehälter mehr ausgezahlt werden konnten. Am 23.05. und 26.05.2025 unterzeichneten Arbeitgeber und Betriebsrat ein Dokument („Interessenausgleich“), das die Stilllegung des Betriebes festlegte. Kurz darauf erhielt die Betriebsratsvorsitzende eine Kündigung, gegen die sie klagte. Sie argumentierte, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt, da der Arbeitgeber den Betrieb fortführe und damit ein Betriebsübergang vorliege, der eine Kündigung ausschließe. Den Betriebsübergang begründete sie u. a. mit einer neuen Adresse des Arbeitgebers, der Erklärung des Geschäftsführers, die Marke an einem anderen Standort weiterzuführen, sowie mit der Abholung von Produktionsmaterial und Ausstellungsware.

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