Urteil
/ 28. November 2025

Kosten für Betriebsversammlung trägt der Arbeitgeber

Eine regelmäßige, offene und sachorientierte Kommunikation ist im Verhältnis zwischen Betriebsrat und Belegschaft von entscheidender Bedeutung. Deshalb muss der Betriebsrat mindestens viermal im Jahr eine Betriebsversammlung einberufen, um die Beschäftigten über wichtige Themen zu informieren. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Worum geht es?

Zur Durchführung einer Betriebsversammlung hatte der Betriebsrat eines Unternehmens bei einem Partyservice acht Stehtische angemietet. Für Transport und Bereitstellung stellte der Dienstleister rund 230 € in Rechnung. Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber die Freistellung von dieser Forderung mit der Begründung, dieser sei gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die durch die Durchführung einer Betriebsversammlung entstehenden Kosten zu tragen. Der Arbeit­geber lehnte die Kostenübernahme ab. Er führte aus, dem Betriebsrat sei bekannt gewesen, dass im Betrieb ausreichend Tische vorhanden gewesen seien, die für die Versammlung hätten genutzt werden können. Zudem habe der Versammlungsraum genügend Platz geboten, um alle eingeladenen Beschäftigten aufzunehmen. Es seien ausreichend Stühle vorhanden gewesen, sodass die Teilnehmenden hätten sitzen und gegebenenfalls Notizen auch auf dem Schoß oder Boden anfertigen können. Da die Anmietung zusätzlicher Stehtische nicht erforderlich gewesen sei, um die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchzuführen, bestehe keine Verpflichtung zur Kostenübernahme.

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