Betriebsrat scheitert mit Antrag auf Abberufung einer Ausbilderin
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin ist in einem Unternehmen als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und zugleich als Ausbildungsverantwortliche für die Auszubildenden des kaufmännischen Bereichs verantwortlich. Der Betriebsrat forderte vom Arbeitgeber die Abberufung der Ausbildungsleiterin gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG aufgrund mangelnder persönlicher und fachlicher Eignung. Er begründete seine Forderung wie folgt: Am Karfreitag 2023 habe die Arbeitnehmerin zwei Auszubildende im Rahmen eines Videodrehs für einen neuen Imagefilm für die kaufmännischen Ausbildungsberufe arbeiten lassen und angewiesen, die Zeiterfassung nicht zu betätigen, was gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Zudem habe die Ausbildungsleiterin die JAV-Vorsitzende aufgrund von Fehlzeiten und schulischen Leistungen bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen eingeschränkt, was eine Behinderung der JAV darstelle. Eine solche Beeinträchtigung der JAV stehe der Verantwortung als Ausbilderin diametral entgegen. Darüber hinaus habe sie Auszubildende unverhältnismäßig bewertet und durch ihr Verhalten Ausbildungsabbrüche provoziert. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Ausführungen des Betriebsrats zeigten, dass die Arbeitnehmerin die Aufgaben in ihrer Funktion als Ausbilderin im Betrieb engagiert erfülle. Eine Abberufung komme nicht in Betracht. Daraufhin zog der Betriebsrat vor Gericht und klagte auf Abberufung.
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