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/ 28. November 2025

Arbeitgeber muss nicht auf Betriebsrat warten

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keine Vorgabe, wonach der Arbeitgeber mit einer beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange warten muss, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist.

Worum geht es?

Ein Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung beschäftigte an seinem Hauptsitz 46 Angestellte. Eine Betriebsratswahl hatte dort noch nie stattgefunden. Anfang März 2025 informierte die Geschäftsleitung die Belegschaft über geplante organisatorische Veränderungen, ohne die anstehende Verlagerung wesentlicher Betriebsteile offenzulegen. Am 03.04.2025 kündigte die Arbeitgeberin 32 Beschäftigten betriebsbedingt und bot ihnen Abwicklungsverträge mit Abfindungsregelungen an. Der im April erstmals gewählte Betriebsrat konstituierte sich am 23.04.2025 und beantragte umgehend die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes. Er behauptete, die Arbeitgeberin habe die rechtzeitige Wahl eines Betriebsrats durch gezielte Falschinformationen vereitelt.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies den Antrag ab. Dem neu gewählten Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss eines Sozialplanes zu, weil die Betriebsänderung bereits vor seiner Gründung begonnen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (u. a. Az.: 1 ABR 2/21) entstehe das erzwingbare Mitbestimmungsrecht beim Sozialplan gemäß § 112 BetrVG erst, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsänderung ein Betriebsrat bestehe. Arbeitgeber seien gesetzlich nicht verpflichtet, eine beteiligungspflichtige Maßnahme so lange aufzuschieben, bis ein Betriebsrat existiere oder arbeitsfähig sei. Eine bewusste Täuschung über den Stand betrieblicher Planungen könne zwar zivilrechtliche Folgen auslösen, begründe aber kein Mitbestimmungsrecht. Das BetrVG enthalte keine Pflicht, auf einen erst noch zu bildenden Betriebsrat zu warten oder Planungen zu verlangsamen.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2025, Az.: 2 TaBV 2/25

Das bedeutet für Sie

Beteiligungsrechte des Betriebsrats greifen erst ab dessen tatsächlicher Existenz, also ab seiner Konstituierung. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Gremium seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, Beschlüsse fassen und Beteiligungsrechte geltend machen (u. a. BAG, Beschluss vom 08.02.2022, Az.: 1 ABR 2/21). Vor diesem Hintergrund sollte eine Betriebsratswahl möglichst frühzeitig initiiert werden. Das gilt insbesondere für den Fall, dass strukturelle Änderungen im Unternehmen absehbar sind.

Daniel Roth