Schwarzgeld für Überstunden: Dreiste Prozesslüge rechtfertigt Rauswurf
Worum geht es?
Ein 60-jähriger Arbeitnehmer war seit 2023 als Lkw-Fahrer bei einem Transportunternehmen angestellt. Von Januar bis August 2023 leistete er insgesamt 572 Überstunden, die handschriftlich auf Zetteln mit dem Vermerk „Ü“ festgehalten waren. Im November 2023 klagte er auf Bezahlung dieser Überstunden und legte für seine Forderung einen Stundenlohn in Höhe von 16 Euro zugrunde. Der Arbeitgeber entgegnete, dass sämtliche Überstunden absprachegemäß „schwarz“ in bar gezahlt worden seien – jeweils 15 Euro pro Stunde, immer am ersten Sonntag nach Monatsende im Rahmen eines Familienessens. Als Beweis legte er u. a. Rechnungsaufstellungen und WhatsApp-Nachrichten vor, die die Barzahlung der Überstunden belegten. Trotz dieser Angaben verurteilte das ArbG Kaiserslautern den Arbeitgeber zur Zahlung von rund 8.600 Euro. Gegen das Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein und kündigte dem Arbeitnehmer zugleich wegen dessen wahrheitswidriger Behauptung im Prozess, die Überstunden nicht vergütet bekommen zu haben, obwohl er diese „schwarz“ in bar bezahlt erhalten hatte. Der Lkw-Fahrer erhob Kündigungsschutzklage.
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