Leiharbeitszeiten werden für Kündigungsschutz nicht angerechnet
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. Wird eine Arbeitnehmerin aus einem Leiharbeitsverhältnis in eine Festanstellung übernommen, so wird die Zeit der Leiharbeit laut einem Urteil des Sächsischen LAG bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.
Worum geht es?
Eine Frau hatte vom 01.12.2022 bis zum 15.06.2023 zunächst auf der Grundlage eines Leiharbeitsverhältnisses als Telefonistin für ein Unternehmen gearbeitet, bevor sie am 16.06.2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhielt. Am 14.07.2023 erkrankte sie. Sechs Wochen später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, weil die Arbeitnehmerin „nach unserer allgemeinen, subjektiven Einschätzung unseren Anforderungen nicht genügt.“ Es folgte eine Kündigungsschutzklage. Die Arbeitnehmerin rügte u. a. die fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats. Zudem sei sie bereits über sechs Monate für das Unternehmen tätig gewesen, sodass der allgemeine Kündigungsschutz greife.
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