Urteil
/ 12. November 2025

Betriebsvereinbarung kann Frühstückspause nicht abschaffen

Was der Tarifvertrag bestimmt, kann die Betriebsvereinbarung nicht ändern. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Abschaffung einer bezahlten Frühstückspause per Betriebsvereinbarung gegen die tarifliche Regelungssperre verstößt und somit unwirksam ist – tarifliche Regelungen haben stets Vorrang.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist bei einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs als Werkstattmeister beschäftigt. Im Werkstattbereich erhielten die Beschäftigten über viele Jahre neben der gesetzlichen Ruhepause zusätzlich eine 15-minütige bezahlte Frühstückspause. Im September 2018 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach die Vergütung dieser Pause dauerhaft und mit sofortiger Wirkung eingestellt wurde. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und beantragte für die Jahre 2019 bis 2023 eine Zeitgutschrift für die entfallenen Pausen. Er argumentierte, dass bezüglich der bezahlten Frühstückspause eine betriebliche Übung bestanden habe, die nicht ohne Weiteres per Betriebsvereinbarung beseitigt werden dürfe. Die Arbeitgeberin habe damit gegen § 77 Abs. 3 BetrVG (vgl. Norm) verstoßen.

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