Urteil
/ 29. Oktober 2025

Verbotene Dauerüberwachung am Arbeitsplatz: 15.000 € Entschädigung

Eine Dauerüberwachung nahezu des gesamten Betriebsgeländes und des Arbeitsplatzes über 22 Monate stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Das LAG Hamm sprach dem betroffenen Arbeitnehmer eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu, weil die Überwachung unverhältnismäßig war.

Worum geht es?

Die Arbeitgeberin produziert Stahlblöcke. Das Betriebsgelände umfasst eine Fläche von 33.000 qm mit einer Betriebshalle, die 15.000 qm groß ist. Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers sowie der Büroräume befinden sich 34 Videokameras. Die meisten davon zeichnen 24 Stunden am Tag die gesamte Fläche mit einer Speicherdauer von 48 Stunden auf. Ein Produktionsmitarbeiter, der seit 2020 im Betrieb beschäftigt ist, hatte im Arbeitsvertrag der Verarbeitung personenbezogener Daten zugestimmt. 2023 hatte er mit der Arbeitgeberin über die Überwachung gestritten. Ein Vergleich verpflichtete die Arbeitgeberin zur Auskunft über Kameras, Betriebszeiten und Speicherdauer. 2024 klagte der Arbeitnehmer erneut auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die permanente Videoüberwachung.

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