BSG bejaht Arbeitsunfall: Sturz beim Kaffeeholen ist versichert
Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.
Worum geht es?
Eine bei einem Finanzamt beschäftigte Verwaltungsangestellte wollte kurz vor Feierabend im Sozialraum Kaffee holen. Der frisch gewischte Boden war nass und mit einem Warnschild versehen. Beim Betreten des Raumes rutschte die Angestellte aus, stürzte und brach sich infolge des Sturzes einen Lendenwirbel. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung des folgenschweren Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil das Kaffeeholen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei. Dagegen klagte die Angestellte. Das hessische LSG gab ihr Recht, da die Nahrungsaufnahme der Arbeitsfähigkeit diene. Das BSG bestätigte die Anerkennung als Arbeitsunfall, jedoch aus einem anderen Grund.
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