Urteil
/ 29. Oktober 2025

BSG bejaht Arbeitsunfall: Sturz beim Kaffeeholen ist versichert

Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.

Worum geht es?

Eine bei einem Finanzamt beschäftigte Verwaltungsangestellte wollte kurz vor Feierabend im Sozialraum Kaffee holen. Der frisch gewischte Boden war nass und mit einem Warnschild versehen. Beim Betreten des Raumes rutschte die Angestellte aus, stürzte und brach sich infolge des Sturzes einen Lendenwirbel. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung des folgenschweren Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil das Kaffeeholen eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei. Dagegen klagte die Angestellte. Das hessische LSG gab ihr Recht, da die Nahrungsaufnahme der Arbeitsfähigkeit diene. Das BSG bestätigte die Anerkennung als Arbeitsunfall, jedoch aus einem anderen Grund.

+

Weiterlesen mit UTB+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit UTB+
Die Online-Seminare: Fakten und Empfehlungen direkt vom Experten
Zehn Online-Seminare pro Jahr informieren Sie zu aktuellen Themen, die Betriebsräten in ganz Deutschland gerade auf den Nägeln brennen – ohne zusätzliche Kosten und für das gesamte Gremium.
Alle 14 Tage: Der aktuellste Rechtsprechungsreport für Betriebsräte
Die aktuellsten Urteile für Betriebsräte. Klar und leicht verständlich erklärt, was der Fall für Sie und Ihre Kollegen bedeutet.
Die Mediathek: Arbeitshilfen für das ganze Gremium
Schöpfen Sie nach Herzenslust aus unserer Mediathek: Sie finden darin alle Zeitschriften-Ausgaben, Aufzeichnungen von über 30 Online-Seminaren sowie zusätzliche Arbeitshilfen wie Muster-Betriebsvereinbarungen.