Urteil
/ 29. Oktober 2025

BAG stellt klar: Keine Nachfrist bei zu wenigen Wahlbewerbern

Wird bei einer Betriebsratswahl nur ein Wahlvorschlag mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu vergeben sind, so darf der Wahlvorstand laut dem BAG keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen. Eine solche Nachfrist ist nur vorgesehen, wenn gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Worum geht es?

In einem Gemeinschaftsbetrieb mit 367 Beschäftigten sollte außerhalb des regulären Wahlzeitraums ein neuer Betriebsrat mit neun Mitgliedern gewählt werden. Hintergrund war, dass die Zahl der amtierenden Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl gesunken war. Der Wahlvorstand gab das Wahlausschreiben am 8. Dezember 2022 bekannt. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 22. Dezember 2022 wurde jedoch nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht – und dieser enthielt lediglich sechs Bewerber. Der Wahlvorstand beschloss daraufhin, eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Vorschläge zu setzen, und gab dies am 23. Dezember durch Aushang bekannt. Bis zum Ablauf der Nachfrist am 29. Dezember 2022 gingen jedoch keine weiteren Vorschläge ein. Die Wahl wurde am 15. Februar 2023 mit den sechs verbliebenen Bewerbern durchgeführt. Die Arbeitgeberinnen fochten die Wahl wegen mehrerer Verfahrensfehler an, unter anderem wegen der unzulässigen Nachfristsetzung. Die beiden ersten Instanzen hatten die Wahl für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat legte Revision ein.

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