BAG: Arbeitskampffreiheit schränkt Mitbestimmung des Betriebsrats ein
Worum geht es?
Ein Arbeitgeber betrieb bundesweit einen Lebensmittelgroßhandel mit mehreren Standorten, darunter auch ein Logistikzentrum in Frechen. Dort kam es zu einem Streik, der zunächst auf den Abschluss eines Verbandstarifvertrages und später auf einen betrieblichen Haustarifvertrag abzielte. Um die Auswirkungen des Streiks zu begrenzen, versetzte der Arbeitgeber arbeitswillige Beschäftigte aus der Zentrale vorübergehend in das bestreikte Logistikzentrum. Den Betriebsrat der Zentrale hatte er im Vorfeld der Versetzungen nicht beteiligt. In diesem Umstand sah das Gremium einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin gerichtlich die Feststellung, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei derartigen vorübergehenden Versetzungen während eines Streiks nicht erforderlich sei.
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