Arbeitgeber haftet für Fehler eines BEM- Dienstleisters: Kündigung unwirksam
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 als Transporteur in einem Unternehmen beschäftigt. Zwischen Juni 2021 und Mai 2022 fiel er an insgesamt 121 Arbeitstagen krankheitsbedingt aus. Daraufhin bereitete der Arbeitgeber ein BEM vor, das gemäß einer geltenden Betriebsvereinbarung von einem externen Dienstleister durchgeführt werden sollte. Der Dienstleister lud den Arbeitnehmer im Januar 2023 per Flyer und Schreiben zu einem Informationsgespräch ein, dem dieser im Februar zustimmte. Ein Betriebsratsmitglied nahm an dem Gespräch teil. Laut Protokoll lehnte der Arbeitnehmer ein weiteres BEM ab. Im Juli 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich krankheitsbedingt zum 31.10.2023. Der Arbeitnehmer erhob umgehend Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt worden sei.
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