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/ 26. September 2025

Kein Schutz für Wahl­initiatoren in der Probezeit

Das LAG München hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) greift, d. h., in der Probezeit besteht noch kein Schutz.

Worum geht es?

Ein Sicherheitsmitarbeiter war seit dem 07.03.2024 in einem Betrieb beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Am 13.03.2024 ließ der Beschäftigte bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG“ darüber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb beabsichtigt, beglaubigen. Am 20.03.2024 teilte er der Arbeitgeberin per E-Mail mit, dass er eine Betriebsratswahl anstoßen und daher zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Zu diesem Zweck bat er um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Einen Tag später, also noch innerhalb der sechsmonatigen Probezeit, kündigte die Arbeitgeberin ihm zum 28.03.2024. Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Dabei berief er sich zunächst auf ein Verbot der Wahlbehinderung nach § 20 BetrVG. Den Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren aus § 15 Abs. 3b KSchG machte er erst im Oktober 2024 geltend.

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