Urteil
/ 26. September 2025

Eigenes Verhalten kann AU-Beweiswert erschüttern

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann laut einem Urteil des LAG Köln durch das Vorbringen des Arbeitnehmers erschüttert werden. In einem solchen Fall kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um, d. h., der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit konkret nachweisen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2024 als Omnibusfahrer bei einem Unternehmen beschäftigt. Zwischen März und Ende August 2023 war er insgesamt an 27 Tagen krankgeschrieben. Im Herbst 2023 sollte er an einer Einweisung für neue Linienfahrten teilnehmen, wogegen er sich offen ablehnend äußerte. Für den Zeitraum vom 27.09. bis 08.10.2023 legte er Krankmeldungen wegen einer Kolitis/Durchfallerkrankung vor. Am 28.09. wurde er mit seiner Familie in einer Eisdiele gesehen; umstritten ist, ob er dort einen Milchshake verzehrt hatte. Vom 09.10. bis 13.10. nahm er an der Einweisung teil. Am 16.10. gab er seine Ausrüstung zurück und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 16.10. bis 22.10. ein. Die Arbeitgeberin zahlte den Lohn für September, Oktober und November 2023 nur teilweise oder gar nicht. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.10. bis 08.10. sowie 16.10. bis 26.11.2023. Die Arbeitgeberin meinte, der Arbeitnehmer sei vom 28.09 bis 08.10.2023 gar nicht arbeitsunfähig gewesen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Der Arbeitnehmer habe in der Eisdiele einen Milchshake verzehrt. Der Verzehr von Milchshakes sei mit der angeblichen Kolitis unvereinbar. Außerdem sei der Arbeitrnehmer ab dem 16.10.2023 arbeitsunwillig gewesen.

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