Urteil
/ 26. September 2025

Anrückzeit in Rufbereitschaft muss zumutbar sein

Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können und nur im Bedarfsfall zur Arbeit abgerufen werden. Laut dem ArbG Hannover widerspricht die Pflicht, in 30 Minuten am Arbeitsort zu sein, dem Wesen der Rufbereitschaft.

Worum geht es?

Ein in einem kommunalen Krankenhaus beschäftigter Arzt war verpflichtet, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten am Patienten zu erscheinen. Diese Vorgabe beruhte nicht auf dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), der ausdrücklich vorsieht, dass die Ärzte den Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft frei wählen können, solange sie erreichbar bleiben. Der Arzt wandte ein, dass ihn die 30-Minuten-Regel faktisch zwinge, sich in unmittelbarer Nähe des Klinikums aufzuhalten. Da Umkleide- und Wegezeiten einzuberechnen seien, bleibe kaum Handlungsspielraum – damit werde Rufbereitschaft zur „verkappten“ Bereitschaftsdienstzeit.

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