Sturz nach Scheibenputzen vor Fahrtantritt: Wegeunfall anerkannt
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg und zurück. Unmittelbar vor Fahrtantritt können vorbereitende Tätigkeiten notwendig sein, z. B. das Reinigen der Autoscheiben, um eine sichere Fahrt zu gewährleisten. Laut dem SG Hamburg können auch solche Nebentätigkeiten unter den Unfallschutz fallen.
Worum geht es?
Ein angestellter Bäcker wollte sich mit seinem Auto auf den Arbeitsweg begeben. Um freie Sicht zu haben und die Fahrt sicher antreten zu können, musste er zunächst die Scheiben reinigen. Dabei stolperte er unglücklich über die Bordsteinkante und brach sich den Finger. Obwohl der Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stand, verweigerte die Unfallkasse die Anerkennung als Wegeunfall. Sie argumentierte, dass die Verletzung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung falle, sondern allenfalls unter die allgemeine Beschäftigtenversicherung falle. Damit war der Bäcker nicht einverstanden und zog vor Gericht. Er beantragte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.
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