Urteil
/ 11. September 2025

Familienpflegezeit: Ablehnung nur bei dringenden betrieblichen Gründen

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu betreuen. Arbeitgeber dürfen einen entsprechenden Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein Urteil des ArbG Suhl zeigt, wann solche Gründe vorliegen können.

Worum geht es?

Ein Außendienstmitarbeiter in einem Unternehmen mit rund 200 Beschäftigten betreute Bestandskunden und akquirierte Neukunden. Seine Arbeit bestand überwiegend aus mehrtägigen Auswärtsterminen mit Übernachtungen. Der Mitarbeiter beantragte Familienpflegezeit, um seine Eltern (Pflegegrad 3) im gemeinsamen Haushalt zu pflegen. Er wollte seine Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden pro Woche reduzieren, verteilt auf zwei volle Arbeitstage und einen halben Tag. Der Arbeitgeber lehnte ab. Begründung: Die Außendiensttätigkeit sei nicht auf andere Mitarbeitende übertragbar, Homeoffice nicht möglich, eine geeignete Teilzeitkraft nicht zu finden und eine interne Umverteilung oder zusätzliche Stelle nicht zumutbar.

Das sagt das Gericht

Das Gericht wies die Klage ab. Zwar seien die formalen Voraussetzungen für die Familienpflegezeit erfüllt. Dem Anspruch stünden jedoch dringende betriebliche Gründe entgegen. So erfordere die Außendiensttätigkeit persönliche Kundenkontakte vor Ort. Dabei handele es sich um ein zentrales, schützenswertes Vertriebskonzept des Arbeitgebers. Die Arbeit könne nicht sinnvoll im Betrieb oder im Homeoffice erledigt werden. Eine interne Umverteilung sei mangels qualifizierter Arbeitnehmer nicht möglich. Die Suche nach einer geeigneten Teilzeitkraft sei erfolglos geblieben. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, sein Vertriebskonzept umzustellen oder ungenutzte Stellen zu schaffen.

ArbG Suhl, Urteil vom 07.04.2025, Az.: 5 Ca 1138/24

Das bedeutet für Sie

Für den Fall, dass ein Beschäftigter bei seinem Arbeitgeber die Gewährung von Familienpflegezeit beantragt, besteht kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrats. Das Gremium kann den Antragsteller jedoch beraten und ihn beispielsweise auf die achtwöchige Antragsfrist nach § 2a Abs. 1 FPfZG und andere formalen Anforderungen hinweisen, wie z. B. Angabe von Beginn, Dauer und gewünschter Arbeitszeitverteilung (vgl. Musterschreiben).

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