Änderungskündigung hat regelmäßig Vorrang vor Beendigungskündigung
Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er prüfen, ob dem betroffenen Beschäftigten ein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann. Besteht eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung, ist grundsätzlich eine Änderungskündigung auszusprechen, bestätigte unlängst das ArbG Nordhausen.
Worum geht es?
Ein Bergbauunternehmen beschäftigte einen Arbeitnehmer seit 2009 als Großgerätefahrer unter Tage. Nach einem Aneurysma und einer später aufgetretenen Amnesie kam es zu unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen. Während der behandelnde Arzt die Grubentauglichkeit bejahte, verneinte ein Facharzt für Arbeitsmedizin diese. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer daraufhin eine Tätigkeit als Hausmeister an – unter Wegfall der Unter-Tage-Zulage sowie eines zweitägigen Sonderurlaubes – und setzte ihm eine sechstägige Überlegungsfrist. Der Arbeitnehmer lehnte ab. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aus. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.
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