Urteil
/ 29. August 2025

Keine willkürliche Vergütungskürzung nach Betriebsratsfreistellung

Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben nach dem Ende der Freistellung laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend ihrer fiktiven beruflichen Entwicklung – so, wie sie sich ohne Betriebsratstätigkeit entwickelt hätten. Rückforderungen der Arbeitgeber sind nur begrenzt möglich.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist seit 1992 als Montagewerker für ein Unternehmen tätig und war zunächst in Entgeltstufe ES 10 des anwendbaren Entgelttarifvertrages eingruppiert. Nach seiner Wahl in den Betriebsrat im Jahr 2004 wurde er vollständig von seiner Arbeitspflicht freigestellt. In den Folgejahren stieg seine Vergütung mehrfach an – zuletzt auf ES 15. Zwischenzeitlich absolvierte er eine IHK-Ausbildung zum Personalfachkaufmann und war während einer kurzen Unterbrechung seiner Betriebsratstätigkeit im Ideenmanagement eingesetzt. Dort übernahm er Aufgaben, die tariflich mit ES 15 bewertet werden. Nach seiner Wiederwahl in den Betriebsrat 2013 blieb er freigestellt, seine Vergütung nach der Entgeltstufe ES 15 wurde beibehalten. Anfang 2023 kündigte die Arbeitgeberin eine Überprüfung seiner Vergütung im Lichte aktueller Rechtsprechung an. Kurz darauf stufte sie ihn rückwirkend auf ES 11 zurück und forderte rund 3.500 Euro zurück. Zur Begründung verwies sie auf das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG und führte an, der Median vergleichbarer Arbeitnehmer liege bei ES 11. Das Betriebsratsmitglied war mit der Gehaltskürzung nicht einverstanden und klagte dagegen.

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