Kein Präventionsverfahren in der Probezeit erforderlich
Schwerbehinderte Beschäftigte genießen besonderen Schutz. Bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Präventionsverfahren einzuleiten. Das BAG hat nun klargestellt, dass diese Pflicht in der Probezeit nicht besteht, da das Präventionsverfahren an das Kündigungsschutzgesetz geknüpft sei.
Worum geht es?
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (Grad der Behinderung 80) hatte in einem Unternehmen eine Stelle als Leiter der Haus- und Betriebstechnik angetreten. Noch während der sechsmonatigen Probezeit wurde ihm gekündigt, weil der Arbeitgeber ihn für fachlich ungeeignet hielt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und verlangte seine Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber habe kein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt und ihm keinen behindertengerechten Arbeitsplatz angeboten. Die Kündigung sei aufgrund seiner Schwerbehinderung erfolgt. Dies sei diskriminierend und die Kündigung deshalb unwirksam.
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