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/ 29. August 2025

Betriebsrat muss Veto konkret begründen

Bei personellen Maßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Möchte er seine Zustimmung verweigern, muss das Veto auf konkreten und rechtlich tragfähigen Gründen beruhen.

Worum geht es?

Ein Arbeitgeber hatte vor, einen Beschäftigten rückwirkend in eine höhere Entgeltgruppe einzugruppieren. Die neue Vergütung überstieg die höchste tarifliche Vergütungsgruppe um rund zehn Prozent. Zur Begründung führte der Arbeitgeber aus, dass die betreffende Tätigkeit besonders herausgehoben und qualifiziert sei. Dies erlaube nach dem Tarifvertrag eine übertarifliche Bezahlung ausdrücklich. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur geplanten Umgruppierung. Er rügte eine unzureichende Unterrichtung. Zudem sei die neue vertragliche Ausgestaltung nicht tarifkonform. Die Geschäftsleitung habe dem Gremium lediglich einen Musterarbeitsvertrag zur Verfügung gestellt, ohne dass daraus die tatsächlichen individuellen Arbeitsbedingungen des Beschäftigten hervorgingen. Der Arbeitgeber beantragte die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gab dem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung statt. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat sei nicht ausreichend begründet und damit unwirksam. Gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG müsse der Betriebsrat konkrete rechtliche Einwände gegen die Maßnahme vorbringen. Pauschale Hinweise auf angebliche Unklarheiten oder allgemeine Vertragsmängel – wie sie hier vorgetragen worden seien – genügten dafür nicht. Zudem habe der Arbeitgeber seine Informationspflicht erfüllt und dem Betriebsrat die individuell vereinbarten Arbeitsbedingungen vollständig offengelegt. Auch inhaltlich sei die geplante Umgruppierung rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die übertarifliche Vergütung sei vom Tarifvertrag gedeckt, da sie auf eine besonders qualifizierte Tätigkeit abstelle und das sogenannte Abstandsgebot eingehalten worden sei.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2025, Az.: 2 TaBV 69/24

Das bedeutet für Sie

Ein Veto des Betriebsrats gegen eine personelle Maßnahme muss sachlich und konkret begründet sein. Allgemeine Bedenken oder pauschale Hinweise auf Unklarheiten genügen nicht. Entscheidend ist, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe nachvollziehbar auf den konkreten Einzelfall angewendet wird.

Daniel Roth