Keine Mitbestimmung bei Parkplatzverlegung
Worum geht es?
Die Beschäftigten eines auf einem Flughafengelände tätigen Logistikunternehmens konnten ihr Fahrzeug auf einem fußläufig zum Werkstor gelegenen Parkplatz abstellen. Als der Arbeitgeber den Beschäftigten einen weiter entfernt liegenden Parkplatz zuwies, kam es zum Streit mit dem Betriebsrat. Das Gremium meinte, dass es sich bei der Verlegung des Mitarbeiterparkplatzes um eine gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handele. Die Verlegung habe aufgrund des verlängerten Fußweges vom Parkplatz zum Betriebsgebäude Auswirkungen auf die täglichen Anfangs- und Endzeiten. Als die Betriebsparteien sich nicht einigen konnten, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Arbeitgeber war damit jedoch nicht einverstanden. Er meinte, es liege kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vor, sodass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei.
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