Urteil
/ 13. August 2025

Kein Platz für Ehrschutz im Kündigungsschutzverfahren

Eine Teamleiterin wird wegen des Vorwurfs gekündigt, sie habe zur Abrechnung fingierter Überstunden angestiftet. Sie erhebt Ehrschutzklage gegen den Kollegen, der diese Aussage getätigt hatte. Das LAG Niedersachsen wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Wahrheitsfindung im Kündigungsschutzverfahren dem Ehrschutz vorgehe.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war für eine Zeitarbeitsfirma als Teamleiterin tätig. Nachdem ein Kollege gegenüber dem Arbeitgeber behauptet hatte, sie habe ihn während der Corona-Kurzarbeit dazu aufgefordert, die Arbeit „in die Länge zu ziehen“ und fingierte Überstunden anzugeben, um die finanziellen Folgen der Kurzarbeit während Corona abzufedern, erhielt sie die Kündigung. Diese Äußerung fand sich später in einer E-Mail des Personalleiters an die Arbeitnehmerin wieder. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch Vergleich mit einer Abfindung. Die Arbeitnehmerin sah ihr Persönlichkeitsrecht durch die Aussagen des Kollegen verletzt, die mitursächlich für ihre Kündigung gewesen sei. Da der Kollege sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich auf seine Meinungsfreiheit berief, zog sie vor das Arbeitsgericht und klagte auf Unterlassung, Widerruf, Schadenersatz- und Entschädigung.

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