Urteil
/ 13. August 2025

Hausverbot gegenüber Gewerkschaftssekretär rechtswidrig

Ein klares Signal gegen gewerkschaftsfeindliches Verhalten: Das ArbG Dortmund hat entschieden, dass ein gegen einen ver.di-Gewerkschaftssekretär gerichtete Hausverbot unrechtmäßig war. Der Versuch des Unternehmens, gewerkschaftliche Aktivitäten durch ein Zutrittsverbot zu unterbinden, ist damit gescheitert.

Worum geht es?

Am 09.07.2024 nahm ein ver.di-Gewerkschaftssekretär an einer Betriebsversammlung der Amazon Logistik Werne GmbH teil. Im Anschluss an die Veranstaltung rief er die Beschäftigten zum Streik auf. Daraufhin sprach Amazon mit Schreiben vom 29.07.2024 ein umfassendes Hausverbot gegen den Gewerkschaftssekretär aus. Die Gewerkschaft ver.di wies das Verbot mit Schreiben vom 02.09.2024 als unzulässig zurück und forderte dessen rückwirkende Aufhebung. In der Folge zog sie vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass das Hausverbot gegen § 2 Abs. 2 BetrVG verstößt.

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