Fehlender Sichtschutz führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl
Worum geht es?
Eine Drogeriemarktkette mit über 10.000 Filialen und mehr als 30.000 Beschäftigten ist in verschiedene regionale Bezirke gegliedert, für die jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt werden sollte. Im Bezirk X bestand der Wahlvorstand aus fünf Beschäftigten. Insgesamt waren 208 Beschäftigte wahlberechtigt. Im Wahlausschreiben hieß es: „Die Betriebsratswahl findet … in den Verkaufsstellen im Bezirk X statt.“ Da eine zentrale Urnenwahl bei der dezentralen Struktur unpraktikabel war, organisierte der Wahlvorstand eine mobile Urnenwahl. An den beiden Wahltagen besuchten jeweils zwei Mitglieder des Wahlvorstandes die einzelnen Verkaufsstellen mit einer mobilen Wahlurne. In den Verkaufsstellen arbeiten in der Regel zwei Verkäuferinnen sowie eine Verkaufsstellenverwalterin. Die Stimmabgabe erfolgte dergestalt, dass die wahlberechtigten Beschäftigten vor Ort von den anwesenden Wahlvorstandsmitgliedern die Wahlunterlagen erhielten und den Stimmzettel anschließend im Büroraum, an der Kasse oder an anderer Stelle ausfüllten. Einige Arbeitnehmerinnen beanstandeten diesen Ablauf und fochten die Wahl wegen Verstoßes gegen das Gebot der geheimen Wahl an. Sie trugen vor, dass Kolleginnen teilweise in Anwesenheit von Kunden und Wahlvorstandsmitgliedern direkt an der Kasse gewählt hätten. Mindestens zwei Arbeitnehmerinnen hätten ihre Kreuze im Beisein von Wahlvorstandsmitgliedern gesetzt. Der Betriebsrat entgegnete, dass in den Verkaufsstellen ausreichend Sichtschutz durch Regale bestanden habe, sodass unbeobachtetes Wählen möglich gewesen sei. Es sei nicht praktikabel gewesen, in jeder Filiale eigene Wahlkabinen aufzustellen.
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