Urteil
/ 31. Juli 2025

Wann eine verspätete Urlaubs­rückkehr kein Kündigungsgrund ist

Eine verspätete Rückkehr aus dem Urlaub rechtfertigt keine Kündigung, wenn sie auf einem unverschuldeten Ereignis beruht und der Arbeitnehmer sich nachweislich um seine Rückkehr sowie um eine Information des Arbeitgebers bemüht hat. In einem solchen Fall fehlt es nach einem Urteil des ArbG Herne an einer schuldhaften Pflichtverletzung.

Worum geht es?

Ein Logistikarbeiter ist seit 2019 bei einem international tätigen Paketdienst beschäftigt. Nach einem Somalia-Urlaub mit einem äthiopischen Transitvisum kehrte er nicht wie geplant am 28.10.2024 an den Arbeitsplatz zurück. Stattdessen meldete sich ein Dritter telefonisch beim Arbeitgeber, der angab, der Arbeitnehmer befinde sich noch in Afrika. Erst am 04.02.2025 kehrte er zurück und bot seine Arbeitsleistung an. Er trug vor, dass sein Aufenthaltstitel vor dem Abflug gestohlen worden sei, sodass er den Rückflug nicht habe antreten können. Die Ausstellung eines Ersatzvisums habe sich trotz Bemühungen bei der Deutschen Botschaft verzögert. Der Arbeitgeber hatte den Logistikarbeiter zweimal wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt und zum 31.03.2025 ordentlich gekündigt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er meinte, er trage keine Schuld an seiner verspäteten Rückkehr.

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