Urteil
/ 31. Juli 2025

Betriebsrats-Veto unbeachtlich: Direktionsrecht ermöglicht Versetzung

Eine unfreiwillige Versetzung stößt bei den meisten Beschäftigten auf wenig Begeisterung. Der Verlust vertrauter Kollegen sowie der gewohnten Arbeitsumgebung wiegt oft schwer. Sind im Arbeitsvertrag keine konkreten Angaben zum Einsatzort enthalten, stehen die Chancen schlecht, erfolgreich gegen die Versetzung vorzugehen.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war in einem Betrieb auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses „Arbeit auf Abruf“ an 13 Wochen im Jahr beschäftigt. Sie war zugleich stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats. Der Arbeitgeber bat den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin in einen rund 14 km entfernten Betriebsteil. Das Gremium verweigerte seine Zustimmung. Der Arbeitgeber hielt die Zustimmungsverweigerung formal für unwirksam und forderte die Arbeitnehmerin unter Androhung der fristlosen Kündigung auf, die Arbeit am neuen Einsatzort aufzunehmen. Als die Betriebsrätin sich weigerte, beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung der stellvertretenden Vorsitzenden. Das Gremium legte wiederum sein Veto ein. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats.

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