Arbeitgeber muss sich schützend vor Arbeitnehmer stellen
Arbeitgeber stehen bei innerbetrieblichen Spannungen unter Zugzwang. Eine Druckkündigung erfordert laut einem Urteil des LAG Niedersachsen aktives Krisenmanagement. Ein bloßes Nachgeben gegenüber der Belegschaft ohne hinreichende deeskalierende Maßnahmen genügt nicht.
Worum geht es?
Ein laut geltendem Tarifvertrag ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer sollte nach dem Willen einiger Kolleginnen und Kollegen entlassen werden. Sie forderten vom Arbeitgeber die Entfernung des Arbeitnehmers aus dem Betrieb – teilweise unter Androhung eigener Kündigungen. Das Arbeitsklima galt seit vielen Jahren als konfliktbelastet. Mehrere außergerichtliche Einigungsversuche waren gescheitert. Als der Arbeitgeber dem Druck aus der Belegschaft nachgab, dem Arbeitnehmer fristlos kündigte und hilfsweise einen Auflösungsantrag stellte, zog dieser vor Gericht und klagte gegen seinen Rauswurf. Er meinte, die Druckkündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber sich nicht schützend vor ihn gestellt habe.
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