Urteil
/ 17. Juli 2025

Rechtsmissbrauch: Betriebsrat verzögert Neuwahl­

Ignoriert ein geschäftsführender Betriebsrat bewusst seine gesetzliche Pflicht, nach Unterschreiten der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl unverzüglich eine Neuwahl zu initiieren, während er sich gleichzeitig auf seine vollen Mitbestimmungsrechte beruft, so handelt er laut einem Beschluss des LAG Niedersachsen rechtsmissbräuchlich.

Worum geht es?

In einem Unternehmen mit rund 300 Beschäftigten bestand der Betriebsrat ursprünglich aus neun Mitgliedern und 27 Ersatzmitgliedern. Nach zahlreichen Amtsniederlegungen war das Gremium am 09.09.2024 – einschließlich aller Ersatzmitglieder – auf lediglich acht Personen geschrumpft. In einer Sitzung vom 02.10.2024, an der nur noch zwei Betriebsratsmitglieder teilnahmen, beschloss der verbleibende Betriebsrat, die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Einführung und Anwendung eines Dokumentenmanagementsystems“ zu beantragen. Bereits Mitte September hatte die Arbeitgeberin den Betriebsrat darauf hingewiesen, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG wegen Unterschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Mitgliederzahl zur unverzüglichen Einleitung von Neuwahlen verpflichtet sei. Dennoch informierte der Betriebsratsvorsitzende die Belegschaft erst am 07.10.2024 darüber, dass interessierte Beschäftigte sich bis zum 25.10.2024 für die Tätigkeit im Wahlvorstand melden könnten. Ein vollständiger, handlungsfähiger Wahlvorstand wurde erst am 18.12.2024 eingesetzt. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass der Betriebsrat rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er in Kenntnis der anstehenden Neuwahl bewusst Tatsachen geschaffen habe, während er gleichzeitig pflichtwidrig die Wahlvorbereitungen verzögert habe.

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