Urteil
/ 17. Juli 2025

Keine Einstellung einer abwesenden Führungskraft ohne Betriebsrat

Eine im Ausland tätige konzernangehörige Führungskraft, die selbst nicht vor Ort tätig ist, aber fachliche und teilweise disziplinarische Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten eines deutschen Betriebes ausübt, gilt im Sinne des § 99 BetrVG als dort eingestellt, sodass der Betriebsrat zwingend zu beteiligen ist.

Worum geht es?

Der Betriebsrat eines Betriebes in Hennigsdorf/Brandenburg mit rund 270 Beschäftigten meinte, dass eine Führungskraft, die auf der Grundlage eines österreichischen Arbeitsvertrages bei einer konzernangehörigen Gesellschaft mit Sitz in Österreich tätig war, aufgrund ihrer Führungsverantwortung (fachliche Weisungsbefugnis) gegenüber fünf Arbeitnehmern des Hennigsdorfer Betriebes dort im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz eingestellt worden sei, ohne das Gremium gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt zu haben. Ob auch eine disziplinarische Weisungsbefugnis bestand, war streitig. Im Sommer 2022 verlangte der Betriebsrat von der Geschäftsleitung, die Beteiligung bezüglich der Einstellung nachzuholen, d. h. den Betriebsrat zu informieren und um Zustimmung zu bitten. Nachdem die Geschäftsleitung dies abgelehnt hatte, zog der Betriebsrat vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber gemäß § 101 Satz 1 BetrVG zu verpflichten, die personelle Maßnahme aufzuheben.

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