Forderung nach Briefwahlunterlagen bedarf keiner Begründung
Worum geht es?
In einem Eisenbahnverkehrsunternehmen wurde im Mai 2022 ein elfköpfiger Betriebsrat gewählt. Im Zusammenhang mit der Wahl beantragten 71 Wahlberechtigte die Aushändigung bzw. Übersendung von Briefwahlunterlagen. 23 Wahlberechtigte richteten ihr Verlangen jeweils ohne nähere Begründung per E-Mail an ein Mitglied des Wahlvorstandes, das die Briefwahlunterlagen daraufhin ohne vorherige Beschlussfassung des Gremiums versandte. Bei der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung ging der Wahlvorstand wie folgt vor: Zunächst wurden die Freiumschläge geöffnet und die Wahlumschläge sowie die Erklärungen zur persönlichen Stimmabgabe entnommen. Sodann erfolgte eine Prüfung anhand der Wählerliste, ob bereits eine Stimmabgabe erfolgte. War dies nicht der Fall, wurde der Wahlumschlag geöffnet. Vier Stimmzettel, die mit dem Schriftbild nach außen gefaltet waren, wurden als ungültig gewertet und nicht in die Wahlurne eingelegt. Einige wahlberechtigte Beschäftigte fochten daraufhin die Wahl an. Sie machten geltend, dass die Behandlung dieser vier Stimmzettel als ungültig eine unzulässige Einschränkung des Wahlrechts der betroffenen Briefwähler darstelle. Zudem hätten auch die 23 Briefwähler ihre Forderung nach Briefwahlunterlagen begründen müssen.
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