Urteil
/ 17. Juli 2025

Beim Kaffeetrinken verletzt: Gericht bejaht Arbeitsunfall

Einen kurios anmutenden Fall hatte kürzlich das LSG Sachsen-Anhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer verschluckte sich beim Kaffeetrinken und stürzte dabei so unglücklich, dass er sich das Nasenbein brach. Das Gericht erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an, weil das Kaffeetrinken im konkreten Fall betrieblichen Zwecken gedient habe.

Worum geht es?

Ein bei einer Baufirma angestellter Arbeitnehmer war als Vorarbeiter auf einer Baustelle tätig. Während einer morgendlichen Besprechung im Baucontainer trank er Kaffee. Dabei verschluckte er sich und ging daraufhin hustend nach draußen. Dort verlor er kurz das Bewusstsein, sodass er stürzte und sich beim Aufprall auf ein Metallgitter einen Nasenbeinbruch zuzog. Die Berufsgenossenschaft lehnte in der Folge den Antrag des Arbeitnehmers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die Begründung lautete, dass das Kaffeetrinken nicht betrieblichen Zwecken gedient habe, sondern zum privaten Lebensbereich zähle. Dieser Auffassung schloss sich auch das erst­instanzlich zuständige Sozialgericht an. Damit gab sich der Arbeitnehmer nicht zufrieden und ging in Berufung.

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