Urteil
/ 01. Juli 2025

Kritik von Meinungsfreiheit gedeckt: Gericht kassiert Abmahnung

Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und ihre Äußerungen einen wahren Tatsachenkern haben. Mit dieser Begründung hat das ArbG Berlin die Abmahnung eines ver.di-Mitgliedes für unzulässig erklärt.

Worum geht es?

Ein an der Freien Universität Berlin tätiger Arbeitnehmer, der zugleich Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe ist, hatte im Januar 2024 im Internet einen Aufruf veröffentlicht. Darin kritisierte er die Universität scharf und warf ihr vor, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten. Zudem behauptete er, dieses Verhalten fördere den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD. Die Freie Universität Berlin als Arbeitgeberin sah in dem Internet-Aufruf eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer und sprach ihm gegenüber eine Abmahnung aus. Dieser erhob umgehend Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, weil diese seine Erachtens unwirksam sei.

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