Urteil
/ 01. Juli 2025

Betriebsänderung ist kein Grund für Betriebsrats-Veto bei Einstellung

Bei geplanten Personalmaßnahmen des Arbeitgebers kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen sein Veto einlegen. Nicht verweigern kann das Gremium seine Zustimmung mit dem Argument, dass die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über einen Interessenausgleich noch nicht abgeschlossen sind.

Worum geht es?

Ein Unternehmen der Elektroindustrie, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, errichtete auf seinem Betriebsgelände ein neues Lagergebäude. Mit Inbetriebnahme des neuen Lagers sollte dort ein einheitliches Warehouse Management System (WHS) der Unternehmensgruppe eingeführt werden. Das Unternehmen nahm daraufhin Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan wegen der Neugestaltung des Lagerbetriebes auf.

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