BAG bejaht Möglichkeit der Mehrfach-Wahlberechtigung
Worum geht es?
Bei einem IT-Dienstleister wurden auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung fünf Organisationseinheiten gebildet (u. a. Betrieb „Region Süd“), in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wird. Die Arbeitsorganisation des Unternehmens ist in verschiedene Bereiche gegliedert, in denen Beschäftigte aus unterschiedlichen Organisationseinheiten gemeinsam in Teams arbeiten. Diese Teams werden von sogenannten Matrix Führungskräften geleitet, bei denen es sich nicht um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt. Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 erkannte der Wahlvorstand auch Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt an, die Vorgesetzte von Beschäftigten des Betriebes „Region Süd“ waren. Die Arbeitgeberin focht daraufhin die Wahl an. Sie meinte, diese Führungskräfte seien nicht wahlberechtigt, da sie nicht dem Betrieb „Region Süd“ zugehörten. Das zuständige LAG gab der Wahlanfechtung statt und erklärte die Betriebsratswahl für unwirksam. Es vertrat die Auffassung, dass die betreffenden Matrix-Führungskräfte bereits einem der vier anderen Betriebe zugeordnet seien und nur dort wahlberechtigt seien. Eine Mehrfachwahlberechtigung komme nicht in Betracht.
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