Urteil
/ 01. Juli 2025

Alkoholfreie Zeiten für Bootskapitän sind keine Bereitschaftsdienste

Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Hamburg zu entscheiden: Ein trinkfreudi­ger Bootskapitän empfand seine aufgrund eines Alkoholverbotes „trocken“ verbrachte Freizeit an Bord wie Bereitschaftsdienst und forderte deshalb von der Reederei die rückwirkende Vergütung dieser Zeiten im Umfang von rund 100.000 Euro.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war seit 2007 bei einer Reederei als Kapitän angestellt. Im März 2022 fragte er bei seiner Arbeitgeberin an, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe. Die Reederei verneinte die Frage in einer E-Mail. Sie meinte, sie verfolge eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Alkohol. Das strikte Alkoholverbot an Bord der gesamten Flotte der Reederei diene dazu, dass die Besatzungen im Notfall schnell reagieren und ihre Arbeit wieder aufnehmen könnten. Daraufhin forderte der Kapitän die Vergütung seiner alkoholfreien Freizeit als Bereitschaftsdienst im Umfang von insgesamt 11.120 Stunden in Höhe des jeweils geltenden Mindestlohnes, insgesamt 108.000 Euro.

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