Zutrittsrecht trotz Kündigung: Betriebsratsarbeit geht vor
Einem gekündigten Betriebsratsvorsitzenden darf der Zutritt zum Betrieb nicht ohne Weiteres verweigert werden – selbst während eines laufenden Kündigungsverfahrens. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, die den Zugang zum Betriebsgebäude zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausdrücklich schützt.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer war in einem Pflegeheim als Altenpfleger tätig und zugleich Vorsitzender des dreiköpfigen Betriebsrats. Der Arbeitgeber warf ihm Arbeitszeit- bzw. Abrechnungsbetrug vor und wollte ihm kündigen. Er stellte den Betriebsratsvorsitzenden von der Arbeitspflicht frei und erteilte ihm ein Hausverbot – mit der Einschränkung, dass er das Betriebsratsbüro nur freitags sowie gegebenenfalls zu den Sprechstunden des Betriebsrats betreten dürfe. Daraufhin beantragte der Betriebsratsvorsitzende den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er wollte erreichen, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn zum Zwecke erforderlicher Betriebsratsarbeit räumlich und zeitlich unbegrenzt Zutritt zum Betrieb zu gewähren.
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