Urteil
/ 17. Juni 2025

Datensparsamkeit: Schadenersatz wegen Kontrollverlust über Daten

Arbeitgeber müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Beschäftigten den Grundsatz der Datensparsamkeit wahren und dürfen nur erforderliche Daten verarbeiten. Gibt ein Unternehmen intern mehr Daten weiter, als in einer Betriebsvereinbarung geregelt, kann es sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig machen.

Worum geht es?

Ein Unternehmen plante, das cloudbasierte Personalmanagementsystem „Workday“ konzernweit einzuführen. Um die Software vor dem offiziellen Start zu testen, sollten echte Mitarbeiterdaten verwendet werden – ein in der IT- und Personalwirtschaft übliches Vorgehen. Zu diesem Zweck schloss das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an die Software regelte. Erlaubt waren dabei unter anderem Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort sowie geschäftliche Kontaktdaten. Während des Testlaufs wurden jedoch mehr Daten übermittelt, als in der Vereinbarung vorgesehen war. Ein betroffener Arbeitnehmer stellte fest, dass auch sensible Informationen wie Gehaltsdaten, private Wohnanschriften und Steuer-Identifikationsnummern an die Konzernmutter­gesellschaft weitergegeben wurden. Da er mit dieser Weitergabe nicht einverstanden war, verklagte er den Arbeitgeber auf Zahlung von Schadenersatz gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in Höhe von 3.000 Euro.

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