Abberufener Geschäftsführer genießt Kündigungsschutz
Aufgrund ihrer Funktion als leitende Angestellte können sich amtierende Geschäftsführer im Falle einer Kündigung nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen. Anders sieht es aus, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung ihr Amt nicht mehr ausüben. Dann gelten sie laut dem hessischen LAG als reguläre Arbeitnehmer, für die das KSchG gilt.
Worum geht es?
Seit April 2021 bekleidete ein Angestellter im Unternehmen seines Arbeitgebers das Amt des Geschäftsführers. Mit Gesellschafterbeschluss vom 01.02.2023 erfolgte der Widerruf seiner Bestellung als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Im Organigramm tauchte er in der Folge ohne tatsächliche Aufgaben als „Special Project Manager“ unter seinem Nachfolger auf. Am 28.06.2023 erhielt er die ordentliche Kündigung zum 31.12.2023. Dagegen klagte er. Er meinte, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Der Arbeitgeber entgegnete, das KSchG sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG auf den Geschäftsführer nicht anwendbar.
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