Urteil
/ 02. Juni 2025

„Negatives Gefühl“ löst keinen Schadenersatz aus

Klarstellung durch das BAG: Eine verspätete Auskunft des Arbeitgebers über gespeicherte personenbezogene Daten begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Entscheidend sei die Nachweisbarkeit eines tatsächlichen Schadens. Ein solcher Schaden könne z. B. bei einer konkreten Gefahr des Datenmissbrauchs vorliegen.

Worum geht es?

Sechs Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die personenbezogenen Daten, die er noch von ihm gespeichert hatte. Die von dem Kläger gesetzte Frist ließ der Ex-Arbeitgeber einfach verstreichen und reagierte erst auf eine erneute Aufforderung. Für diese Verzögerung verlangte der Kläger die Zahlung eines Schadenersatzes gemäß Art. 82 DSGVO, weil er befürchtete, dass der Ex Arbeitgeber „Schindluder mit seinen Daten getrieben habe“. Während das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht dem Kläger 10.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hatte, wies das LAG in zweiter Instanz die Klage ab.

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