Urteil
/ 02. Juni 2025

Keine pauschale Rückzahlungspflicht bei abgelehntem Jobangebot

Erfreuliche Nachrichten aus Rostock: Das dort ansässige LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass Rückzahlungsklauseln in Studienfinanzierungsverträgen fair gestaltet sein müssen. Pauschale Rückzahlungsverpflichtungen ohne Rücksicht auf die individuellen Gründe der Ablehnung eines Jobangebotes seien unwirksam.

Worum geht es?

Eine Studentin begann am 01.09.2019 ein sieben Semester dauerndes Bachelorstudium in Physiotherapie an einer privaten Fachhochschule. Der Betreiber einer Physiotherapiepraxis hatte sich bereit erklärt, die anfallenden Studiengebühren und Prüfungskosten zu bezahlen. Im Gegenzug hatte sich die Studentin vertraglich verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums für mindestens fünf Jahre in der Physiotherapiepraxis in Vollzeit zu arbeiten. Für den Fall, dass sie den Abschluss nicht schaffen oder das ihr unterbreitete Jobangebot ausschlagen sollte, war sie zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet. Für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses sollte sie 200 Euro an den Praxisbetreiber zahlen. Im Juli 2022 legte die Studentin die in das Studium integrierte staatliche Prüfung zur Physiotherapeutin ab. Vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023 arbeitete sie in Teilzeit in der Physiotherapiepraxis. An ihrem letzten Arbeitstag endete auch ihr letzter Studienabschnitt. In der Folge lehnte sie eine Vollzeitbeschäftigung in der Physiotherapiepraxis ab. Der Praxisbetreiber verklagte sie auf Rückerstattung von Fortbildungskosten in Höhe von rund 11.000 Euro. Die Studentin entgegnete, die vertragliche Rückzahlungsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

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