Arbeitgeber kann Provisionsanspruch mit Kryptowährung erfüllen
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war seit 2019 bei einem Unternehmen beschäftigt, das sich auch mit Kryptowährungen befasst. Ihr Arbeitsvertrag sah bis zum 31.03.2020 eine Provisionszahlung vor, die zunächst in Euro ermittelt, zum Fälligkeitszeitpunkt (dem jeweiligen Letzten des Folgemonats) zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether (ETH) umzurechnen und zu erfüllen sein sollte. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2021 nicht, obwohl die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber hierzu mehrfach aufgefordert und am 11.08.2020 ein für die Übertragung erforderliches Wallet mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte der Arbeitgeber rund 15.200 Euro brutto als Provisionen aus. In der Folge forderte die Arbeitnehmerin per Klage Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020. Der Arbeitgeber entgegnete, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe er diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung) die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu.
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