Tarifvertragliche Stichtagsregelung ist grundsätzlich zulässig
Eine tarifvertragliche Regelung, wonach Beschäftigte mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung erhalten, ist eine zulässige Stichtagsregelung, sodass zuvor aus dem Betrieb ausgeschiedene Beschäftigte nicht (mehr) anspruchsberechtigt sind. Das geht aus einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern hervor.
Worum geht es?
Ein Arbeitnehmer ist in einem Eisenbahninstandhaltungswerk als Messschlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Darin heißt es: „Die Mitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts.“ Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2023. Als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Jahressonderzahlung verweigerte, zog dieser vor Gericht. Er meinte, er habe Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung für 2023, zumindest könne er jedoch 8/12 davon beanspruchen. Soweit die Auszahlung gemäß dem MTV mit dem Novemberentgelt erfolge, handele es sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung.
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