Nicht ohne Betriebsrat: Arbeitgeberin muss „Inhousing“ unterlassen
Worum geht es?
In einem Einzelhandelsunternehmen mit 68 Filialen ließ die Arbeitgeberin Kleinstreparaturen an den von ihr verkauften Produkten durch einen externen Dienstleister durchführen. Diese Tätigkeiten sollten künftig intern durch eigene Beschäftigte durchgeführt werden, die entsprechend geschult werden sollten. Am 27.01.2025 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat per E-Mail mit, die Umsetzung der Schulungsmaßnahme zum 26.02.2025 vollziehen zu wollen. Am 13.02.2025 forderte das Gremium die Arbeitgeberin auf, die Schulungen auszusetzen, bis eine Einigung erzielt sei. Die Arbeitgeberin bot daraufhin an, in der Woche vom 17.02.2025 bis 23.02.2025 noch einmal das Gespräch zu suchen. Mit einer weiteren E-Mail vom 17.02.2025 kündigte sie an, dass nunmehr kurzfristig eine erste Schulung erfolgen solle, die dann tatsächlich bereits am nächsten Tag, also dem 18.02.2025 erfolgte. Weitere Schulungen sollten im März 2025 folgen. Der Gesamtbetriebsrat beantragte in der Folge im Wege der einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin die Durchführung der Schulungen gerichtlich zu untersagen, denn bei diesen handele es sich um Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, die gemäß § 98 BetrVG seiner Mitbestimmung unterlägen. Die Arbeitgeberin entgegnete, dass es sich lediglich um Einweisungen am Arbeitsplatz handele, die nicht mitbestimmungspflichtig seien.
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