Mitgestalten im Alltag: Arbeitsgruppen als Teil der Mitbestimmung
Mit der Einführung des § 28a BetrVG im Jahr 2001 wurde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es dem Betriebsrat erlaubt, betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben an Arbeitsgruppen zu delegieren. Dieses Delegationsrecht eröffnet die Möglichkeit, Beschäftigte unmittelbar in Fragen der Arbeitsorganisation einzubeziehen und damit die direkte Beteiligung im Betrieb zu stärken. Wie das funktioniert und wann es sinnvoll ist, erfahren Sie hier.
Delegation von Aufgaben an Arbeitsgruppen liegt im Ermessen des Betriebsrats
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten kann der Betriebsrat gemäß § 28a Abs. 1 BetrVG bestimmte Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren, z. B.
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