Urteil
/ 14. Mai 2025

„Laufende Geschäfte“: Betriebs­ausschuss übernimmt Tagesgeschäft

Die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen obliegt grundsätzlich dem Betriebsrat. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist – sofern der Betrieb eine bestimmte Belegschaftsgröße aufweist – nur die Einrichtung eines geschäftsführenden Betriebsausschusses. Dessen Aufgabe besteht darin, das Gremium im laufenden Tagesgeschäft spürbar zu entlasten.

Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats

Besteht ein Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern (Betriebe mit in der Regel 201 bis 400 Beschäftigten), so ist er gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, einen Betriebsausschuss zu bilden, der die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstandes im Betriebsrat hat. Er unterstützt die Arbeit des Gremiums, indem er die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats schafft. Der Betriebsausschuss soll die im Betriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten so vorbereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung sichergestellt ist. Kernaufgabe des Betriebsausschusses ist gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats (vgl. Übersicht). Im Rahmen der laufenden Geschäftsführung entscheidet der Betriebsausschuss grundsätzlich anstelle des Betriebsrats.

Übersicht: Laufende Geschäfte im Sinne des § 27 Abs. 2 BetrVG

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