Betriebsrat hat Anspruch auf Informationen über alle Arbeitsunfälle
Bei Regelungen über den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, den Betriebsrat über alle Arbeitsunfälle zu informieren. Laut dem BAG besteht dieses Inforecht auch bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal.
Worum geht es?
Auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens waren auf der Basis von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig (sogenanntes Fremdpersonal). Bei der Beladung von Paletten verletzten sich zwei dieser Werkvertragsmitarbeiter infolge wegrutschender Überladebleche. Der Arbeitgeber meldete diese Unfälle weder dem Betriebsrat noch der Berufsgenossenschaft. Der Betriebsrat fühlte sich durch dieses Verhalten in seinen Rechten verletzt. Er zog vor Gericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn künftig auch über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals zu informieren, die entsprechenden Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
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