Urteil
/ 14. Mai 2025

BAG stärkt Rechte von Schwangeren: Nachträgliche Klage zulässig

Wer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhält, hat drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage einzureichen. Schwangere Arbeitnehmerinnen können laut dem BAG auch dann noch klagen, wenn sie erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist sichere Kenntnis von ihrer Schwangerschaft haben.

Worum geht es?

Einer Arbeitnehmerin wurde mit Schreiben vom 14.05.2022 zum 30.06.2022 gekündigt. Rund zwei Wochen später machte sie einen Schwangerschaftstest, der positiv ausfiel. Trotz intensiver Bemühungen bekam sie erst am 17.06. einen Termin beim Frauenarzt. Dieser bestätigte eine Schwangerschaft im ca. zweiten Monat. Kurz vor diesem Arzttermin, am 13.06., hatte sie Kündigungsschutzklage eingereicht. Weil die dreiwöchige Frist (Fristbeginn war der 15.05.2022) zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, beantragte sie zusätzlich die nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Danach sei die Klage gegen eine Kündigung nachträglich zuzulassen, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist Kenntnis erlange. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung müsse innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis über die Schwangerschaft gestellt werden. Der Arbeitgeber meinte, die Arbeitnehmerin habe noch während der offenen Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangt – und zwar durch den positiven Schwangerschaftstest. Nunmehr sei die Klage verfristet.

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