Urteil
/ 29. April 2025

BAG: Nur Auslieferungsbeleg beweist Zugang bei Einwurf-Einschreiben

Bestreitet ein Arbeitnehmer den Empfang eines Kündigungsschreibens, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen. Um den wirksamen Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben gerichtsfest zu beweisen, muss der Arbeitgeber laut einem Urteil des BAG den Auslieferungsbeleg der Post vorlegen.

Worum geht es?

Weil sie drei vermutlich nicht erfolgte Corona-Impfungen im Impfpass ihres Ehemannes vermerkt hatte, wurde einer Sprechstundenhilfe gekündigt. Zu diesem Zweck steckten zwei Arbeitnehmerinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag, brachten den Umschlag zur Post und gaben ihn als Einwurf-Einschreiben auf. Die Sprechstundenhilfe bestritt den Zugang des Kündigungsschreibens. Die Arbeitgeberin legte im Kündigungsschutzprozess den Einlieferungsbeleg vor, aus dem Datum und Uhrzeit der Einlieferung, die Postfiliale und die Sendungsnummer hervorgingen sowie zusätzlich einen im Internet abgefragten Sendungsstatus („die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt“).

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